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Hier möchten wir Ihnen die interessantesten Anfragen, welche uns gestellt wurden, mit den dazu eingeholten Fachmeinungen, Hinweisen bzw. rechtlichen Auslegungen listen. Kontakt: office@oebai.at 2012:
Herr Mag. Weilharter von der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft stellte die Frage am 7. Dezember 2011 an das Bundesministerium für Gesundheit. Antwort: „[…] Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit absolvierter Sonderausbildung in der Intensiv- oder Anästhesiepflege verfügen über die entsprechenden topografisch-anatomischen, physiologischen, pathophysiologischen und hygienischen Kenntnisse für die Punktion des arteriellen Systems. […]“ 2011:
Werden nach dem Wechsel in den Anästhesiebereich die Jahre auf der Intensivstation dazu gezählt, oder beginnt die 5 Jahresfrist (zur vorgeschriebenen Absolvierung der SAB) wieder von vorne? Antwort: „[…] Die Verpflichtung zur Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung innerhalb von fünf Jahren besteht ab erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. […]“ x 2008:
Fr. Koncz erkundigte sich bei Herrn Mag. Paul Resetarics / Chief Nursing Officer / Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend / Abteilung III/B/4 - Nichtärztliche Gesundheitsberufe. Antwort: Anträge um Nostrifikation sind stets um Individuellanträge, d.h. es handelt sich dabei um eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Antrags. Die Grundlage für die Begutachtung der Anträge stellt das beiliegende Dokument (Download) dar. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMGFJ unter http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/thema.html?channel=CH0698 Dez 2006:
Antwort - Hinweis: Informationen zur Unterbrechung der Ausbildung sind in den allg. Bestimmungen für Sonderausbildungen und Spezialaufgaben gelistet - Auszug - Download / Zu finden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - http:// www.ris.bka.gv.at . Sprechen Sie mit Ihrer Lehrgangsleitung - diese wird Sie individuell beraten.
Antwort:Das Gukg umfasst unter den exemplarischen Aufzählungen in §20, ua. die Überwachung während der Narkose. Dies bedeutet aber nicht, dass der Facharzt (FA) im Raum anwesend sein muss. Es muss aber die Möglichkeit bestehen, dass der FA in Griffweite zur Verfügung steht. Dies ist natürlich auch nur dann möglich, wenn es sich um einen FA handelt. Der Anästhesist hat sich davon zu überzeugen, dass die fachkraft diese verantwortung übernehmen kann. Es kommt hier auch die einlass- und übernahmefahrlässigkeit zur Anwendung. Nach absolvierung der SAB gilt für die DGKS auch der §20. GuKG Paragraph 20 |
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OEBAI / Der Berufsverband fuer Pflegepersonen auf Spezialstationen ___________________________________________ |
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